Immerkehrende Informationen
Amtliche Mitteilungen
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Assistenz
- Zahnärztliche Assistenz-Gesetz - Bundesgesetzblatt I Nr. 38/2012 zum Zahnärztlichen Assistenz-Gesetz vom 30. April 2012
- ZAss-Ausbildungsverordnung (ZAss-AV) vom 30. September 2013
- Kollektivvertrag für die Angestellten von Zahnärzten (gültig ab 1. Juni 2022)
- Kollektivvertrag für die Angestellten von Zahnärzten (gültig ab 1. April 2018)
- Begleitgesetz zur Zahnärztereform
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Gesamtvertragliche Vereinbarungen
Gesamtvertrag
- Gesamtvertragliche Vereinbarung gem. § 343d ASVG
In Kraft getreten mit 1. Juli 2018 - Änderungen des bestehenden Gesamtvertrages
In Kraft getreten mit 1. Juli 2015 - Sideletter zum Gesamtvertrag
In Kraft getreten mit 1. Juli 2015 - Einvernehmliche Interpretation Gesamtvertragliche Vereinbarung
vom 14. 12. 2010
In Kraft getreten mit 20. Jänner 2011 - Vereinbarung zur Altersgrenze für Vertragszahnärzte und -dentisten
In Kraft getreten mit 31. Dezember 2010 - 1. Änderung der Gesamtvertraglichen Vereinbarung
vom 14. 12. 2010
In Kraft getreten mit 31. Dezember 2010
Gesamtvertrag Jobsharing
neu
- Gesamtvertraglichen Vereinbarung über das Jobsharing im vertragszahnärztlichen und vertragskieferorthopädischen Bereich
In Kraft getreten mit 1. Jänner 2023 - Formular
- Broschüre
alt
- Gesamtvertragliche Vereinbarung zum Jobsharing und zur e-Card-Steckung Mundhygiene
vereinbart am 12. Juli 2021 - 2. Änderung des Jobsharingvertrages
In Kraft getreten mit 17. Dezember 2020 - Vereinbarung über das Jobsharing im zahnärztlichen Bereich
In Kraft getreten mit 1. Juli 2018 - 1. Änderung des Jobsharingvertrages
In Kraft getreten mit 25. Oktober 2017 - Jobsharingvertrag
In Kraft getreten mit 1. Juli 2015
Gesamtvertrag Gratis-zahnspange
- 1. Änderung zum Gesamtvertrag Kieferorthopädie
In Kraft getreten mit 1. Juli 2018 - Vereinbarung über eine gemeinsame Festlegung zum IOTN
In Kraft getreten mit 1. September 2017 - Gesamtvertrag zur Gratis-Zahnspange
In Kraft getreten mit 1. Juli 2015
- Gesamtvertragliche Vereinbarung gem. § 343d ASVG
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Honorartarife
Honorarordnungen und Honorartarife
Autonome Honorarrichtlinien
- AHR 2024/2025 der Österreichischen Zahnärztekammer
In Kraft getreten am 16. Juli 2024 - AHR 2023/2024 der Österreichischen Zahnärztekammer
In Kraft getreten am 10. Oktober 2023 - AHR 2022/2023 der Österreichischen Zahnärztekammer
In Kraft von 22. September 2022 bis 9. Oktober 2023
- AHR 2024/2025 der Österreichischen Zahnärztekammer
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Verordnungen
Verordnungen der Österreichischen Zahnärztekammer
- Autonome Honorarrichtlinien 2024/2025
In Kraft getreten mit 16. Juli 2024 - Autonome Honorarrichtlinien 2023/2024
In Kraft getreten mit 10. Oktober 2023 - Autonome Honorarrichtlinien 2022/2023
In Kraft getreten mit 22. September 2022 - Bearbeitungsgebührenverordnung der Österreichischen Zahnärztekammer
In Kraft getreten mit 5. Jänner 2017 - Beitragsordnung 2024 der Österreichischen Zahnärztekammer
In Kraft getreten mit 1. Jänner 2024 - Beitragsordnung 2023 der Österreichischen Zahnärztekammer
In Kraft getreten mit 1. Jänner 2023 - Fortbildungsrichtlinien - Zahnärztliches Fortbildungsprogramm 2023 der Österreichischen Zahnärztekammer
In Kraft getreten mit 13. Juli 2023 - Grenzwertverordnung der Österreichischen Zahnärztekammer 2023
In Kraft getreten mit 7. Dezember 2023 - Grenzwertverordnung der Österreichischen Zahnärztekammer 2022
In Kraft getreten mit 1. Dezember 2022 - Kollegiale Schlichtungsordnung der Österreichischen Zahnärztekammer (KSchO)
In Kraft getreten mit 21. Juli 2018 - Patientenschlichtungsordnung der Österreichischen Zahnärztekammer (PatSchO)
In Kraft getreten mit 17. Juni 2009 - Qualitätssicherungsverordnung 2022 der Österreichischen Zahnärztekammer (ÖZÄK-QSV 2022)
In Kraft getreten mit 1. Jänner 2023 - Qualitätssicherungsverordnung 2015 der Österreichischen Zahnärztekammer (ÖZÄK-QSV 2015)
In Kraft getreten mit 1. September 2015 - Satzung der Österreichischen Zahnärztekammer
In Kraft getreten mit 22. Dezember 2006 - 2. Novelle der Schilderordnung 2018 der Österreichischen Zahnärztekammer
In Kraft getreten mit 21. November 2023 - Schilderordnung 2018 der Österreichischen Zahnärztekammer (konsolidierte Fassung)
- Schilderordnung der Österreichischen Zahnärztekammer (SchO-ÖZÄK)
In Kraft getreten mit 21. Juli 2018 - Sprachprüfungsverordnung der Österreichischen Zahnärztekammer (SP-VO-ÖZÄK)
In Kraft getreten mit 4. November 2016 - Zahnärzteausweisverordnung der Österreichischen Zahnärztekammer
In Kraft getreten mit 28. Juli 2006 - 1. Novelle zur Zahnärzteausweisverordnung der Österreichischen Zahnärztekammer
In Kraft getreten mit 1. September 2023 - Werberichtlinie der Österreichischen Zahnärztekammer (WR-ÖZÄK)
In Kraft getreten mit 12. Jänner 2016
Weitere Verordnungen
- Allgemeine Strahlenschutzverordnung
- Medizinische Strahlenschutzverordnung
- Medizinproduktebetreiberverordnung
- Bundesgesetzblatt zur Medizinproduktebetreiberverordnung
In Kraft getreten mit 1. April 2007 - Verordnung (EU) 2017/745 des Europäischen Parlaments und des Rates über Medizinprodukte
- Zahnärzte-EWR-Qualifikationsnachweis-Verordnung 2008
- Autonome Honorarrichtlinien 2024/2025
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Zahnärztegesetz (ZÄG)
- Zahnärztegesetz (ZÄG)
- Bundesgesetzblatt I Nr. 126/2005 zum Zahnärztegesetz
- Bundesgesetzblatt I Nr. 39/2006 zum Zahnärztegesetz Änderung des § 54
vom 28. März 2006 - Auszug aus dem Bundesgesetzblatt I Nr. 57/2008 zum Zahnärztegesetz
vom 9. April 2008 - Gesundheitsberufe-Rechtsänderungsgesetz 2007 - Auszug aus dem Bundesgesetzblatt I Nr. 102/2008 zum Zahnärztegesetz
vom 3. Juli 2008 - Berufseinstellung - Bundesgesetzblatt I Nr. 38/2012 zum Zahnärztlichen Assistenz-Gesetz
vom 30. April 2012 - Auszug aus dem Bundesgesetzblatt I Nr. 80/2013 zum Zahnärztegesetz
vom 23. Mai 2013 -1. Verwaltungsgerichtbarkeits-Anpassungsgesetz - Auszug aus dem Bundesgesetzblatt I Nr. 32/2014 zum Zahnärztegesetz
vom 24. April 2014 -EU-Patientenmobilitätsgesetz - Auszug aus dem Bundesgesetzblatt I Nr. 8/2016 zum Zahnärztegesetz und zum Zahnärztekammergesetz vom 26. Februar 2016 - 1.EU-Berufsanerkennungsgesetz Gesundheitsberufe 2016
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Zahnärztekammergesetz (ZÄKG)
- Zahnärztekammergesetz (ZÄKG)
- Bundesgesetzblatt I Nr. 154/2005 zum Zahnärztekammergesetz
- Auszug aus dem Bundesgesetzblatt I Nr. 80/2013 zum Zahnärztekammergesetz vom 23. Mai 2013 -1.Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetz
- Auszug aus dem Bundesgesetzblatt I Nr. 8/2016 zum Zahnärztegesetz und zum Zahnärztekammergesetz vom 26. Februar 2016 - 1.EU-Berufsanerkennungsgesetz Gesundheitsberufe 2016
Nun folgen Aussendungen der Landeszahnärztekammer Burgenland sowie Informationen, die wir u.a. auch von der Österreichischen Zahnärztekammer erhalten und an Sie weiterleiten :
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Entfall der Maskenpflicht
Entfall der Maskenpflicht
Mit 1. Mai 2023 sind die Regelungen der 2. COVID-19-Basismaßnahmenverordnung weggefallen, sodass nunmehr für (zahnärztliche) Ordinationen folgendes gilt:
- Das Ordinationsteam muss keine FFP2-Maske mehr tragen, es gelten wieder die allgemeinen Hygiene-Empfehlungen der ÖZÄK, wonach ein Mund-Nasen-Schutz im Rahmen der persönlichen Schutzausrüstung getragen werden sollte. Das freiwillige Tragen einer FFP2-Maske bleibt natürlich weiterhin möglich.
- Patient:inn:en, Besucher:innen und Begleitpersonen müssen ebenfalls keine FFP2-Maske mehr tragen. Auch ohne gesetzliche Verpflichtung können Ordinationen von Patient:inn:en weiterhin das Tragen von FFP2-Masken verlangen (ausgenommen Notfälle). Die Entscheidung darüber liegt bei der/dem Ordinationsinhaber:in.
- Die Regelungen betreffend COVID-19-Beauftragte:r und COVID-19-Präventionskonzept sind auch weggefallen.
WICHTIG: An COVID-19 erkrankte Patient:inn:en und Mitarbeiter:innen müssen im Rahmen der Verkehrsbeschränkung eine FFP2-Maske ohne Ausatemventil tragen. Diese Regelung gilt voraussichtlich bis 30. Juni 2023.
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e-card System – neue Release R23a
Das e-card System wird im Zeitraum von Samstag, 6. Mai 2023 (ab ca. 14.00 Uhr) bis Montag, 8. Mai 2023 (00.00 Uhr) umgestellt. Es kann in diesem Zeitraum zu kurzfristigen Einschränkungen am e-card System kommen - aber zu keiner mehrstündigen Nicht-Verfügbarkeit wie bisher.
Alle Schnittstellenänderungen (Wegfall & Hebungen) werden bereits bei diesem Termin (6. Mai 2023) wirksam, anders als bisher beim Client-Rollout (bzw. beim Update der GINA).
Am Dienstag, 9. Mai 2023 (ab ca. 21.00 Uhr) startet die Rollout-Welle, bei 300 Vertragspartner:Innen (VP). Dies beinhaltet nur mehr LAN-CCR bezogene Updates.
Die Aktualisierung der GINAs der übrigen VP erfolgt am Dienstag, 16. Mai 2023 (ab ca. 21.00 Uhr).Mit dem Rollout des Release R23a kommt es zu einer Ablöse von alten Schnittstellenversionen an der SS12. Wir ersuchen Sie, mit den Softwareherstellern zu klären, ob die verwendete VP-Software die neuen SS12 Schnittstellenversionen unterstützt. Falls nicht, muss zeitgerecht vor dem Releasetermin (6. Mai 2023, ab 14.00 Uhr) ein Softwareupdate eingespielt werden!
Bei Vertragspartner:Innen die nicht rechtzeitig umgestellt werden, kann es ab dem 6. Mai 2023 zu Problemen bei einzelnen e-card Services kommen. Unter Umständen ist ein Verbindungsaufbau aus der VP-Software zum e-card System nicht mehr möglich.In diesem Fall besteht weiterhin die Möglichkeit, das e-card System über den Webbrowser zu nutzen. Alle relevanten Details dazu sind in den e-card VP Benutzerhandbüchern zu finden.
Die e-card Vertragspartner-Benutzerhandbücher wurden aktualisiert und stehen unter www.sozialversicherung.at zur Verfügung.Bei Rückfragen wenden Sie sich bitte an die e-card Serviceline unter: +43 (0) 50 124 33 22
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Neues Kartenlesegerät für das E-Card System
Neues Kartenlesegerät für das E-Card System
GINO (GESUNDHEITS-INFORMATIONS-NETZWERK ONLINE)
ist das neue Kartenlesegerät für Teilnehmerinnen und Teilnehmer am e-card System. Wie bereits angekündigt, beginnen die GIN-Zugangsnetz-Provider nun auch bei Zahnärztinnen und Zahnärzten die bisherigen Geräte gegen die neuen GINO Kartenlesegeräte auszutauschen.
Sie müssen nicht selbst aktiv werden, der jeweilige GIN-Zugangsnetz-Provider meldet sich mit genügend Vorlaufzeit bezüglich einer Terminvereinbarung.
Achtung: Danach sollte der Hardwaretausch zeitnah erfolgen, da der Zugang zum e-card System über GINA und LAN-CCR zeitlich begrenzt ist! Bitte unterstützen Sie daher den Rollout und ermöglichen Sie Ihrem Provider einen zeitnahen Hardwaretausch.
Der GINO vereint die Funktionen der GINA (Gesundheits-Informations-Netzwerk-Adapter) und der bisherigen Kartenlesegeräte und verfügt zusätzlich zum herkömmlichen Kartenleseschlitz über eine NFC-Schnittstelle:
- NFC-fähige e-cards und Admin-Karten können an die NFC-Schnittstelle des GINO gehalten und kontaktlos ausgelesen werden. Das erleichtert das Handling, und sowohl Karten als auch Kartenlesegeräte werden dadurch weniger beansprucht.
- e-cards und Admin-Karten ohne NFC-Funktion können wie gewohnt durch Stecken in den Kartenleseschlitz ausgelesen werden.
Alle Informationen zum GINO finden Sie auch unter www.chipkarte.at/GINO
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zahnärztliche Tariferhöhung 2023
zahnärztliche Tariferhöhung 2023
HONORARERHÖHUNGSFAKTOR FÜR ZAHNÄRZT:INNEN ERNÜCHTERND UND TROTZDEM IM SPITZENFELD
Am 21.12.2022 wurden die Gespräche zur Berechnung des zahnärztlichen Erhöhungsfaktors für 2023 mit dem Dachverband der österreichischen Sozialversicherungsträger zu einem Abschluss gebracht und noch am gleichen Abend durch die Präsident:innen der Landeszahnärztekammern bestätigt.
Die Ausgangbasis, begründet auf der Berechnung durch den Dachverband, der so genannten Honorarautomatik, die vom Durchschnitt der Verhandlungsergebnisse der Landesärztekammern aller Bundesländer mit Ausnahme Vorarlberg ausgehen, hat einen Erhöhungsprozentsatz von 2,65 % ergeben. Eine für uns überaus ungünstige Ausgangslage, orientiert sich der Honorarerhöhungsfaktor doch an der Wirtschaftsleistung und dem VPI des jeweiligen Vorjahres, der 2,8 % im Jahr 2021 betrug.
In überaus emotional geführten Gesprächsrunden ist es der Österreichischen Zahnärztekammer unter Führung des Präsidenten OMR DDr. Gruber, der Vizepräsidentin Dr. Schreder und dem Kassenreferenten und Vizepräsidenten OMR DI Dr. Rezac gelungen, folgende Erhöhungssätze zu vereinbaren – und dies entgegen den in den sozialen Medien kommunizierten Befürchtungen, unterhalb der 2 %-Marke abschließen zu müssen:
• 5,70 % für die konservierend-chirurgischen Leistungen
• 5,10 % für alle anderen Vertragsleistungen
Dass diese Erhöhung, die zwar ungefähr im Bereich der Jahresinflationsrate liegt, aber nichtsdestotrotz die auf die Zahnärzteschaft aktuell einwirkenden Teuerungen nicht widerspiegelt, kann nicht von der Hand gewiesen werden. Trotzdem bedeutet das Ergebnis ein Plus von mehr als 36 Millionen Euro für die Vertragszahnärzt:innen im Jahr 2023 oder im Durchschnitt von 15.000 Euro mehr für jeden Vertragsbehandler.
Eine Kündigung der Honorarautomatik hätte zur Folge gehabt, dass auch der Gesamtvertrag gekündigt worden wäre und damit einen vertragslosen Zustand nach sich gezogen hätte. Dagegen haben sich alle Präsident:innen der Landeszahnärztekammern in der Sondersitzung am 21.12.2022 jedoch ausgesprochen und sich für Nachverhandlungen beim Inflationsausgleich mit dem Dachverband der österreichischen Sozialversicherungsträger entschieden. Wie hoch die Erfolgschancen in diesen Verhandlungen sind, ist aktuell schwer einschätzbar. Es wird jedoch nichts unversucht gelassen, um der aktuellen Teuerung gerecht zu werden.
Die mit 1. Jänner 2023 gültigen Honorartarife finden Sie hier.
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Parlament beschließt neuerlich Einführung d. Fachzahnaerztes f. Kieferorthopädie
Parlament beschließt neuerlich Einführung d. Fachzahnaerztes f. Kieferorthopädie
Nachdem die vom österreichischen Parlament noch vor dem Sommer 2022 beschlossene Einführung des Fachzahnarztes für Kieferorthopädie am Einspruch der SPÖ-geführten Bundesländer Burgenland, Kärnten und Wien gescheitert ist, war der zweite Anlauf nunmehr erfolgreich.
Der guten Zusammenarbeit zwischen dem zuständigen Ministerium, den Gesundheitssprechern und der ÖZÄK ist es zu verdanken, dass Nationalrat und Bundesrat diesen Rückschlag so schnell repariert haben, obwohl es auf Seiten der Politik bereits Bestrebungen gab, dieses Vorhaben auf die nächste Legislaturperiode ab 2024 zu vertagen.
Nunmehr wird es in Österreich ab 1. 9. 2023 möglich sein, den Fachzahnarzttitel für Kieferorthopädie unter genau definierten Bedingungen zu führen.
Bis dahin wird der Gesundheitsminister die erforderlichen Verordnungen, die die genauen Ausbildungsinhalte und die Übergangsbestimmungen für all jene Zahnärztinnen und Zahnärzte, die schon jetzt kieferorthopädisch tätig sind, definieren werden, erlassen.
Sobald wir darüber Genaueres wissen, werden alle Mitglieder selbstverständlich informiert werden!
Die Österreichische Zahnärztekammer wird diesen Zeitraum nutzen, um die notwendigen Vorbereitungen zur Umsetzung zu organisieren.
Wien, 21. Dezember 2022 -
Jobsharing
Informationen vom Präsidenten der Österreichischen Zahnärztekammer - Präsident OMR DDr. Hannes Gruber:
Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen!
Mit großer Freude darf ich Ihnen die mit 1.1.2023 in Kraft tretende Neugestaltung des Jobsharings im vertragszahnärztlichen und vertragskieferorthopädischen Bereich zwischen der Österreichischen Zahnärztekammer und dem Dachverband der österreichischen Sozialversicherungen präsentieren.
Mit dieser Reform wird der lang gestellten Forderung eines einfachen und unkomplizierten Zuganges sowie einer in Eigenverantwortung gestaltbaren Zusammenarbeit im vertragszahnärztlichen und vertragskieferorthopädischen Bereich Rechnung getragen. Neben dem Ziel, bestehende Hürden und überzogene Formalismen bei einer Beantragung möglichst niederschwellig zu halten, ist ab kommendem Jahr die Zusammenarbeit mit bis zu drei Kolleginnen und Kollegen deutlich unkomplizierter als bisher möglich.
Zusätzlich wird den KFO-Jobsharing-Partnern die Möglichkeit geboten, die 20 erforderlichen Fälle im Laufe der ersten fünf Jahre des Jobsharings zu erbringen.
Die wesentlichen Änderungen fassen wir in dieser Broschüre für Sie gerne zusammen. Den gesamten Text der „Gesamtvertraglichen Vereinbarung über das Jobsharing im vertragszahnärztlichen und vertragskieferorthopädischen Bereich“ finden Sie hier. -
E-CARD SYSTEM – NEUE RELEASE R22B
E-CARD SYSTEM – NEUE RELEASE R22B
Wegen Umstellungsmaßnahmen funktioniert das e-card System im Zeitraum von Samstag, 5. November 2022 (ab circa 14:00 Uhr) bis Montag, 7. November 2022 (00:00 Uhr) nicht. In diesem Zeitraum ist das Erfassen von Konsultationen ausschließlich im Offline-Modus möglich!
Am Dienstag, 8. November 2022 (ab circa 21:00 Uhr) startet die erste Rollout-Welle, bei der das neue Release auf die GINAs von 300 Vertragspartnern vorverteilt wird.
Der österreichweite Rollout an die restlichen Vertragspartner erfolgt am Dienstag,
15. November 2022 (ab 21:00 Uhr).Die e-card Vertragspartner-Benutzerhandbücher wurden aktualisiert und stehen unter www.sozialversicherung.at zur Verfügung.
Bei Rückfragen wenden Sie sich bitte an die e-card Serviceline unter:
+43 (0) 50 124 33 22 - autonome Honorarrichtlinien 2022/2023
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anwaltliche Mahnschreiben - Datenschutzverletzungen (Stand 24.08.2022)
anwaltliche Mahnschreiben - Datenschutzverletzungen (Stand 24.08.2022)
Aktuell befinden sich in ganz Österreich anwaltliche Mahnschreiben im Umlauf, deren Inhalt immer der gleiche ist (Unterlassungsanspruch, Schadenersatzanspruch iHv € 100,00, Anspruch auf Ersatz der Kosten der Rechtsverfolgung iHv € 90,00 und Anspruch auf Auskunft über die Datenverarbeitung).
Konkret geht es um die Einbindung von Schriftarten (Google Fonts) auf Homepages, die bewirken kann, dass die IP-Adressen von Personen, die diese Homepages besuchen, an Google weitergegeben werden.
Zu dieser Problematik gibt es ein aktuelles Urteil des LG München, das in einer solchen Konstellation die Verletzung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung und des Persönlichkeitsrechts sieht. In Österreich ist zu dieser Fragestellung aktuell (soweit überblickbar) kein Verfahren anhängig – weder vor den Datenschutzbehörden, noch vor den Zivilgerichten.
Aktuell empfiehlt es sich daher, den Schadenersatzanspruch abzulehnen und zumindest darzulegen, dass man davon ausgeht, dass der/die Anspruchsteller/in keinen Schaden iSd Art 82 DSGVO/§ 29 DSG erlitten hat, da es keine spürbare Beeinträchtigung durch die Nutzung der Website gibt/gegeben hat, die über die Rechtsverletzung an sich hinausginge.
Sofern IP-Adressen von Website-Besuchern tatsächlich gespeichert wurden, ist darüber innerhalb von vier Wochen Auskunft zu erteilen. Sollte dies nicht passiert sein, ist eine sogenannte „Negativauskunft“ zu erteilen – „Wir verarbeiten keine Sie betreffenden personenbezogenen Daten.“ ist hier ausreichend.
Um diesem Problem zu begegnen, raten wir dazu, Kontakt mit dem Betreuer Ihrer Homepage aufzunehmen, da einfache technische Maßnahmen (wie das Herunterladen und das lokale Installieren dieser Schriftarten auf den eigenen Servern bzw das gänzliche Verzichten auf diese) verhindern können, dass IP-Adressen an Google weitergegeben werden.
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2. Novelle zur 2. COVID-19-Basismaßnahmenverordnung (29.07.2022)
Information zur 2. Novelle zur 2. COVID-19-Basismaßnahmenverordnung (Stand 29.7.2022) - (Information der ÖZÄK)
Mit 1. August 2022 tritt die 2. Novelle zur 2. COVID-19-Basismaßnahmenverordnung in Kraft.
Für die zahnärztliche Ordination ergeben sich daraus keinerlei Änderungen. Es gelten wie bisher die folgenden Regeln:
- Das Ordinationsteam hat eine FFP2-Maske ohne Ausatemventil zu tragen.
- PatientInnen, BesucherInnen und Begleitpersonen haben eine FFP2-Maske ohne Ausatemventil zu tragen.
Die Verpflichtung zum Tragen der Maske entfällt, sofern das Infektionsrisiko durch sonstige geeignete Schutzmaßnahmen (z.B.: Schutzwände aus Plexiglas) minimiert werden kann. Die Österreichische Zahnärztekammer rät aber weiterhin jedenfalls zum Tragen einer Maske.
- COVID-19-Beauftrager und COVID-19-Präventionskonzept bleiben aufrecht, siehe dazu für nähere Informationen hier.
- Es ist kein 2,5G Nachweis (geimpft/genesen/PCR-getestet) für das Ordinationsteam erforderlich.
Ebenfalls mit 1. August wird die Quarantäne (Absonderung) abgeschafft. Auf SARS-CoV-2 getestete Personen unterliegen dann bestimmten Verkehrsbeschränkungen für maximal zehn Tage, werden aber nicht mehr abgesondert.
- Die zentrale Verkehrsbeschränkung besteht im durchgehenden Tragen einer FFP2-Maske (ohne Ausatemventil). Über die Verkehrsbeschränkung wird kein behördlicher Bescheid ausgestellt.
- Auf SARS-CoV-2 positiv getestete Personen dürfen zahnärztliche Ordinationen sowohl als Patient als auch als Begleitperson betreten.
- PatientInnen sind verpflichtet, vor der Behandlung auf ein positives Testergebnis hinzuweisen.
- Die Verkehrsbeschränkung gilt auch für positiv getestete OrdinationsmitarbeiterInnen. Das bedeutet, dass MitarbeiterInnen, die sich nicht im Krankenstand befinden, den Arbeitsplatz betreten dürfen, dort aber durchgehend FFP2-Maske zu tragen haben. Da diese Regelung Schwierigkeiten gerade auch in Ordinationen mit sich bringt undzahlreiche arbeitsrechtliche Fragen offen sind und Haftungen entstehen können, empfiehlt die Österreichische Zahnärztekammer, positiv getestete MitarbeiterInnen nur bei dringendem Bedarf einzusetzen.
- Verkehrsbeschränkungen enden zehn Tage nach Probenahme oder davor wenn
- nach positivem Antigentest binnen 48 Stunden nach Probenahme ein negatives PCR-Testergebnis vorliegt
- ein PCR-Test frühestens ab dem 5. Tag nach Probenahme durchgeführt wurde und ein negatives Ergebnis oder einen CT-Wert ≥ 30 zeigt
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Ausschreibungen Kassenplanstellen
Ausschreibungen Kassenplanstellen
NUR MEHR ONLINE
Da die ÖZZ-Erscheinungstermine mit den Terminen der Planstellenausschreibungen nicht kompatibel sind, werden die Planstellenausschreibungen der Landeszahnärztekammer Burgenland ab 07/2022 ausschließlich über die Homepage der Landeszahnärztekammer Burgenland erfolgen.
Eine Information über eine aktuelle Ausschreibung wird auf der Startseite sowie unter dem Punkt "Kassenplanstellen" ersichtlich sein.
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Qualitätszirkel
Qualitätszirkel
Bitte beachten Sie bei der Abhaltung eines Qualitätszirkels, dass
*dieser in einer kleinen Gruppe stattfinden soll
*möglichst im eigenen Bundesland/lokal stattfinden soll
*vorab eingereicht werden mussInformation nach Rücksprache mit dem Fortbildungsreferat!
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Neuer Kollektivvertrag ab 1. Juni 2022
Neuer Kollektivvertrag ab 1. Juni 2022
Nach langen und schwierigen Verhandlungen ist es gelungen, mit der Gewerkschaft einen neuen Kollektivvertrag abzuschließen.
Zusammengefasst ergeben sich folgende Neuerungen:
- Erhöhung der Kollektivvertragsgehälter inkl. Gefahrenzulage um 9 % (letzte Erhöhung war vor mehr als 3 Jahren)
- Reduzierung der Arbeitszeit von 40 auf 38 Stunden (und aliquote Reduktion der Arbeitszeit bei Teilzeitangestellten)
- Keine Aliquotierung der Gehälter bei ZAss in Ausbildung
- Anrechnung von Karenzzeiten entsprechend den gesetzlichen Vorgaben (bei Dienstjubiläen etc.)
- Wirksamkeit ab 1. Juni 2022
- Keine Ist-Lohn-Erhöhung!
Den gesamten Text des neuen Kollektivvertrags finden Sie hier
Antworten auf die wichtigsten Fragestellungen zum neuen KV finden Sie hier - Neuerungen bei der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen (SVS)
- E-Rezept
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Krankenbehandlung von Flüchtlingen aus der Ukraine
Krankenbehandlung von Flüchtlingen aus der Ukraine
Aktuelles
Eine Information der ÖGK
- Neuerungen bei der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen (SVS)
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E-Card Systemänderung ab 14.05.2022
E-Card Systemänderung ab 14.05.2022
Viele VertragszahnärztInnen haben noch nicht überprüft, ob Ihre e-card Einrichtung weitherin funktioniert!