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Schutzausrüstung

Sollten Sie Restbestände der derzeit lagernden Schutzausrüstung benötigen ersuche ich um Kontaktaufnahme im Büro der Landeszahnärztekammer Burgenland.

Die Abholung findet  in der Lagerhalle-„kleine Brücke“ statt:                47°20'50.5"N 16°13'26.7"E (Plan anbei)

Folgende Materialien können abgeholt werden:
Handschuhe steril L

Desinfektionsmittel (für Fläche sowie Hände)
Allg. Schutzausrüstung wie Mäntel, Anzüge, OP-Hauben, Schuhüberzieher, Gesichtsschilder sind auch vorhanden! 

Es wird keine weitere Lieferung mehr eintreffen.

Telefonisch: 05 05 11 - 7000
E-Mail: reiter(at)bgld.zahnaerztekammer.at

(16.08.2023)

Information zur 2. Novelle zur 2. COVID-19-Basismaßnahmenverordnung (Stand 29.7.2022) - (Information der ÖZÄK)
 

Mit 1. August 2022 tritt die 2. Novelle zur 2. COVID-19-Basismaßnahmenverordnung in Kraft.  

Für die zahnärztliche Ordination ergeben sich daraus keinerlei Änderungen. Es gelten wie bisher die folgenden Regeln

  • Das Ordinationsteam hat eine FFP2-Maske ohne Ausatemventil zu tragen.
  • PatientInnen, BesucherInnen und Begleitpersonen haben eine FFP2-Maske ohne Ausatemventil zu tragen.

Die Verpflichtung zum Tragen der Maske entfällt, sofern das Infektionsrisiko durch sonstige geeignete Schutzmaßnahmen (z.B.: Schutzwände aus Plexiglas) minimiert werden kann. Die Österreichische Zahnärztekammer rät aber weiterhin jedenfalls zum Tragen einer Maske. 

  • COVID-19-Beauftrager und COVID-19-Präventionskonzept bleiben aufrecht, siehe dazu für nähere Informationen hier.
  • Es ist kein 2,5G Nachweis (geimpft/genesen/PCR-getestet) für das Ordinationsteam erforderlich.

Ebenfalls mit 1. August wird die Quarantäne (Absonderung) abgeschafft. Auf SARS-CoV-2 getestete Personen unterliegen dann bestimmten Verkehrsbeschränkungen für maximal zehn Tage, werden aber nicht mehr abgesondert.

  • Die zentrale Verkehrsbeschränkung besteht im durchgehenden Tragen einer FFP2-Maske (ohne Ausatemventil). Über die Verkehrsbeschränkung wird kein behördlicher Bescheid ausgestellt.
  • Auf SARS-CoV-2 positiv getestete Personen dürfen zahnärztliche Ordinationen sowohl als Patient als auch als Begleitperson betreten.
  • PatientInnen sind verpflichtet, vor der Behandlung auf ein positives Testergebnis hinzuweisen.
  • Die Verkehrsbeschränkung gilt auch für positiv getestete OrdinationsmitarbeiterInnen. Das bedeutet, dass MitarbeiterInnen, die sich nicht im Krankenstand befinden, den Arbeitsplatz betreten dürfen, dort aber durchgehend FFP2-Maske zu tragen haben. Da diese Regelung Schwierigkeiten gerade auch in Ordinationen mit sich bringt undzahlreiche arbeitsrechtliche Fragen offen sind und Haftungen entstehen können, empfiehlt die Österreichische Zahnärztekammer, positiv getestete MitarbeiterInnen nur bei dringendem Bedarf einzusetzen.
  • Verkehrsbeschränkungen enden zehn Tage nach Probenahme oder davor wenn
    • nach positivem Antigentest binnen 48 Stunden nach Probenahme ein negatives PCR-Testergebnis vorliegt
    • ein PCR-Test frühestens ab dem 5. Tag nach Probenahme durchgeführt wurde und ein negatives Ergebnis oder einen CT-Wert ≥ 30 zeigt

 

Information zur 1. Novelle der 2. COVID-19-BASISMASSNAHMENVERORDNUNG (Stand 31.5.2022)

Mit 1. Juni 2022 tritt die 1. Novelle zur 2. COVID-19-Basismaßnahmenverordnung in Kraft. Für die zahnärztliche Ordination ergeben sich daraus keine Änderungen.

Es gelten wie bisher die folgenden Regeln:

  • Das Ordinationsteam hat eine FFP2-Maske ohne Ausatemventil zu tragen.
  • PatientInnen, BesucherInnen und Begleitpersonen haben eine FFP2-Maske ohne Ausatemventil zu tragen.
  • Es ist kein 2,5G Nachweis (geimpft/genesen/PCR-getestet) für das Ordinationsteam erforderlich.

Die Verpflichtung zum Tragen der Maske entfällt, sofern das Infektionsrisiko durch sonstige geeignete Schutzmaßnahmen (z.B.: Schutzwände aus Plexiglas) minimiert werden kann. Weiters bleibt die Regelung betreffend COVID-19-Beauftragten und COVID-19-Präventionskonzept aufrecht. Nähere Informationen finden Sie hier.

COVID-19-Beauftragte / COVID-19-Präventionskonzept

 

In der 2. COVID-19-Basismaßnahmenverordnung  ist folgende Verpflichtung für zahnärztliche Ordinationen neu geregelt worden:

Orte, an denen Gesundheits- und Pflegedienstleistungen erbracht werden (dazu zählen u.a. Ordinationen und Gruppenpraxen) haben einen COVID-19-Beauftragten zu bestellen und ein COVID-19-Präventionskonzept auszuarbeiten und umzusetzen. Über eine geplante, diesbezügliche Verpflichtung wurde die Österreichische Zahnärztekammer weder vorab informiert noch eingebunden.

  • COVID-19-Beauftragte: Es dürfen nur geeignete Personen bestellt werden. Voraussetzung für eine solche Eignung ist zumindest die Kenntnis des COVID-19-Präventionskonzepts sowie der örtlichen Gegebenheiten und der organisatorischen Abläufe. Der COVID-19-Beauftragte ist Ansprechperson für die Behörden und hat die Umsetzung des COVID-19-Präventionskonzepts zu überwachen. In den meisten Fällen wird dies wohl der/die Ordinationsinhaber/in sein.
  • COVID-19-Präventionskonzept: ist ein dem Stand der Wissenschaft entsprechendes Konzept zur Minimierung des Infektionsrisikos mit SARS-CoV-2.

Nach der Verordnung hat dieses insbesondere zu enthalten:

  • spezifische Hygienemaßnahmen;
  • Regelungen zum Verhalten bei Auftreten einer SARS-CoV-2-Infektion;
  • Regelungen betreffend die Nutzung sanitärer Einrichtungen;
  • gegebenenfalls Regelungen betreffend die Konsumation von Speisen und Getränken;
  • Regelungen zur Steuerung des Personenaufkommens;
  • Vorgaben zur Schulung der Mitarbeiter in Bezug auf Hygienemaßnahmen.

Die Österreichische Zahnärztekammer stellt Ihnen ein unverbindliches Muster für ein COVID-19-Präventionskonzept hier  zur Verfügung.