Gemäß des Zahnärztegesetzes (§ 12) ist jeder Zahnarzt verpflichtet, sich vor Antritt einer zahnärztlichen Tätigkeit bei der Österreichischen Zahnärztekammer im Wege der örtlich zuständigen Landeszahnärztekammer anzumelden.
Gemäß des Zahnärztegesetzes (§ 12) ist jeder Zahnarzt verpflichtet, sich vor Antritt einer zahnärztlichen Tätigkeit bei der Österreichischen Zahnärztekammer im Wege der örtlich zuständigen Landeszahnärztekammer anzumelden.